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AGB & Schulordnung

Schulordnung des Abendgymnasiums Reutlingen

§ 1 Zweck und Aufgabe des Abendgymnasiums

Das Abendgymnasium der Volkshochschule Reutlingen (AGR) ist eine private Einrichtung des 2. Bildungsweges und führt als staatlich anerkannte Ersatzschule Berufstätige zur allgemeinen Hochschulreife.

§ 2 Bildungsgang

  1. Für den Bildungsgang und die Organisation des AGR gelten die Bestimmungen der „Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Abendgymnasien (Abendgymnasien VO) vom 25. November 2010.
  2. Der Bildungsgang gliedert sich in den einjährigen Vorkurs (Klasse 1), die einjährige Einführungsphase (Klasse 2) und das nachfolgende zweijährige Kurssystem (Klassen 3 und 4).
  3. Die Schüler des Abendgymnasiums müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. Die selbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens 3 Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Dasselbe gilt für eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit.

§ 3 Voraussetzungen für die Aufnahme in das Abendgymnasium

 3.1 Bewerber/-innen, die nicht den Realschulabschluss oder die Fachhochschulreife oder das Versetzungszeugnis in Klasse 11 des Gymnasiums besitzen, müssen den Vorkurs besuchen. Bewerber/-innen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, können in das zweite Schulhalbjahr des Vorkurses eintreten.

 3.2 In den Vorkurs werden nur Bewerber/-innen aufgenommen, von denen angenommen werden kann, dass sie bei Eintritt in die Einführungsphase

   1. mindestens 19 Jahre alt sind,

   2. die in 3.1 genannten Voraussetzungen erfüllt haben und

   3. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder  eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann berücksichtigt werden.

 3.3 Wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch ein direkter Einstieg in Klasse 2 oder das Kurssystem möglich.

 3.4. Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife setzt Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache voraus. Vgl. hierzu  1. Abschnitt § 3 der Abendgymnasium VO.

§ 4 Lehrplan, Unterrichtsfächer, Leistungsbeurteilung und Kurssystem

.4.1 Das Abendgymnasium unterrichtet nach den Lehrplänen für die Gymnasien der Normalform.

 4.2 Im Vorkurs und in der Einführungsphase werden folgende Fächer unterrichtet: Deutsch, Geschichte mit Gemeinschaftskunde, Englisch, Französisch, Mathematik, Physik und Chemie.

 4.3 Für die Leistungserhebung und die Leistungsbeurteilung gelten die Bestimmungen der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Notenbildung vom 5. Mai 1983 (K.u.U. S. 449) in der jeweils geltenden Fassung.

 4.4 Der Übergang von der Einführungsphase in das Kurssystem ist nur mit einer Versetzungsentscheidung auf der Grundlage der Versetzungsordnung für die Gymnasien  vom 30. Januar 1984  und der Konferenzordnung vom 5. Juni 1984  in der jeweils geltenden Fassung möglich.

 4.5 Schüler ohne Realschulabschluss erhalten mit der Versetzung in das Kurssystem einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand zuerkannt.

 4.6 Für das Unterrichtsangebot und die Organisation des Kurssystems gelten die Bestimmungen der Abendgymnasien VO, 3. Abschnitt.

§ 5 Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

 5.1 Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife an Schüler des Abendgymnasiums maßgebend ist, wird nach den Bestimmungen der Abendgymnasien VO, 4. Abschnitt, §§ 12, 18 und 19, ermittelt.

 5.2 Die Abiturprüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Abendgymnasien VO, 4. Abschnitt, §§ 13 – 17.

§ 6 Anwesenheitspflicht, Beurlaubung, Ausschluss

 6.1 Die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig zu besuchen. Berufs- oder krankheitsbedingte Verhinderungen sind nachzuweisen.

 6.2 Bei Fehlen im Unterricht hat der (die) Studierende sich innerhalb von 3 Schultagen schriftlich zu entschuldigen (keine E-Mail). Ist er (sie) länger als 3 Schultage krank, ist ein ärztliches Attest einzureichen. Bei Fehlen zu einer Leistungsfeststellung (Klassenarbeit, GFS, etc.) hat der (die) Studierende innerhalb von 3 Schultagen ein ärtzliches Attest oder eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung einzureichen. Ist dies nicht der Fall, kann die Leistungsfeststellung mit der Note Ungenügend bewertet werden.

 6.3 Beurlaubungen müssen vorher beantragt werden.

Eintägige Beurlaubungen können von dem/der Klassenlehrer/-in (Tutor/-in), mehrtägige Beurlaubungen müssen von der Schulleitung genehmigt werden.

 6.4 Von der Teilnehmerliste wird gestrichen,

  • wer länger als eine Woche ohne Entschuldigung dem Unterricht fernbleibt.
  • wer wiederholt Unterrichtsstunden versäumt hat, ohne eine vom Arbeitgeber oder von einem Arzt bescheinigte berufs- oder krankheitsbedingte Verhinderung nachgewiesen zu haben.

 6. 5. Diese Streichung von der Teilnehmerliste wird dem (der) Studierenden schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung wird von der Schulleitung unterschrieben.

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